Die Beschwerdeführerin müsste somit darlegen, weshalb die fallführende Staatsanwaltschaft nicht in der Lage sein sollte, die einschlägigen Gesetzesbestimmungen korrekt anzuwenden. Dies macht die Beschwerdeführerin, indem sie der Staatsanwaltschaft vorwirft, keinen Äquivalenzvergleich zwischen den italienischen und schweizerischen Adoptionsnormen unternommen zu haben. Das mag zwar stimmen. Nichtsdestotrotz nahm die Staatsanwaltschaft eine rechtliche Würdigung der Sachlage vor und kam gestützt darauf zu einem bestimmten Ergebnis.