Sie begründet diesen Nachteil mit der zumindest vorläufigen Zulassung des Straf- und Zivilklägers 2 als Partei im Strafverfahren. Dadurch könne er bis zur Hauptverhandlung im parallel laufenden Zivilverfahren ungehemmt Geschäftsgeheimnisse der Beschwerdeführerin ausforschen und diese allenfalls gegen sie verwenden. Dieser Einwand hat zwar seine Berechtigung. Jedoch wenden die Strafverfolgungsbehörden das Recht von Amtes wegen an. Die Beschwerdeführerin müsste somit darlegen, weshalb die fallführende Staatsanwaltschaft nicht in der Lage sein sollte, die einschlägigen Gesetzesbestimmungen korrekt anzuwenden.