3 2.4 Folglich hat die Beschwerdeführerin nachzuweisen, dass ihr ein nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil entsteht, wenn über die Erstellung des Rechtsgutachtens nicht im Vorverfahren entschieden wird und sie diesen Antrag erst vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholen kann. Sie begründet diesen Nachteil mit der zumindest vorläufigen Zulassung des Straf- und Zivilklägers 2 als Partei im Strafverfahren.