Diese Frage ist nicht selbstständig, aus den tatsächlichen Begebenheiten heraus zu beantworten, sondern hängt unmittelbar mit der geltenden Rechtslage zusammen. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb das beantragte Rechtsgutachten im Hinblick auf die Beschwerdelegitimation anders gehandhabt werden sollte als ein «gewöhnliches» Sachverständigengutachten, das der Ermittlung des Sachverhalts im gemeinen Sinn dient. Der besagte Antrag ist daher als Beweisantrag i.S.v. Art. 394 Bst. b StPO zu behandeln.