Es handelt sich somit um rechtliche Abklärungen. Sie haben jedoch direkte tatsachengestaltende Wirkung, indem sie mitbestimmend sind für die Frage, ob der Straf- und Zivilkläger 2 als (Adoptiv-) Sohn und Angehöriger von H.________ sel. angesehen werden kann. Diese Frage ist nicht selbstständig, aus den tatsächlichen Begebenheiten heraus zu beantworten, sondern hängt unmittelbar mit der geltenden Rechtslage zusammen.