Sachverständigengutachten nach Art. 182 ff. StPO dienen zwar in erster Linie der Ermittlung des Sachverhalts. Rechtsgutachten werden jedoch für besondere Fälle als sinnvoll und zulässig erachtet. Dies gilt insbesondere, wo die Anwendung ausländischen Rechts an besondere Fachkenntnisse geknüpft ist (so HEER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 und 5 zu Art. 182 StPO). 2.3 Die Trennung zwischen Tat- und Rechtsfragen fällt bisweilen schwer. Das von der Beschwerdeführerin beantragte Rechtsgutachten sollte sich gemäss Antrag mit den Wirkungen der italienischen Erwachsenenadoption befassen.