Unter einem Beweismittel ist ein in der Gegenwart vorliegendes Wahrnehmungsobjekt zu verstehen, aus dem Rückschlüsse auf das Vorliegen von Tatsachen in der Vergangenheit gezogen werden können. «Tatsache» als Begriff des Beweisrechts wird gemeinhin definiert als äusserer oder innerer Vorgang oder Zustand in der Vergangenheit oder Gegenwart, der dem Beweis zugänglich, also intersubjektiv gültig feststellbar und für die Entscheidung relevant ist (GLESS, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 139 StPO m.w.H.). Sachverständigengutachten nach Art.