Beweismittel dienten einzig der Sachverhaltsermittlung. Das ausländische Recht sei keine beweisfähige Tatsache, weshalb die Verweigerung entsprechender Abklärungen keine Abweisung eines Beweisantrags darstelle. 2.2 Die Bestimmung von Art. 394 Bst. b StPO soll Verfahrensverzögerungen im Vorverfahren verhindern und dient damit dem Beschleunigungsgebot. Der Nachweis