der die Staatsanwaltschaft den Antrag vom 10. April 2019 auf Erstellung eines Rechtsgutachtens durch das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung der Universität Lausanne abwies. Streitig ist, ob es sich hierbei um einen Beweisantrag handelt, der prinzipiell unter den Ausnahmetatbestand von Art. 394 Bst. b StPO fällt. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, sie habe einen Antrag auf Abklärung des massgeblichen ausländischen Rechts gestellt. Beweismittel dienten einzig der Sachverhaltsermittlung.