BSG 162.11]). Ausgeschlossen ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (Art. 394 Bst. b StPO). 2.1 Die Beschwerdeführerin wehrt sich zunächst gegen Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung, gemäss der die Staatsanwaltschaft den Antrag vom 10. April 2019 auf Erstellung eines Rechtsgutachtens durch das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung der Universität Lausanne abwies.