Staatsanwältin plädierte als Vertreterin der Generalstaatsanwaltschaft am 16. Juli 2019 für eine kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. E.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilkläger 2) beantragte in seiner Stellungnahme vom 16. August 2019 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Weiter sei festzustellen, dass kein Beschwerdegrund i.S.v. Art. 393 Abs. 2 StPO vorliege, alles unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen. Die Beschwerdeführerin replizierte am 21. Oktober 2019 und hielt dabei an ihren Beschwerdeanträgen fest.