Die Sache sei an die Staatsanwaltschaft zur erneuten Entscheidung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Der Beschuldigte erhob am 24. Juni 2019 ebenfalls Beschwerde und beantragte die Aufhebung der staatsanwaltschaftlichen Verfügung (vgl. separates Verfahren BK 19 288). Die fallführende a.o. Staatsanwältin plädierte als Vertreterin der Generalstaatsanwaltschaft am 16. Juli 2019 für eine kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.