, auf Erstellung eines Rechtsgutachtens durch das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung der Universität Lausanne wies die Staatsanwaltschaft ab (Ziff. 2). Gegen diese Verfügung erhob die C.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 21. Juni 2019 Beschwerde. Sie beantragte die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Sache sei an die Staatsanwaltschaft zur erneuten Entscheidung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.