Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 19 281 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 12. November 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Falkner, Ober- richter Schlup Gerichtsschreiberin Lustenberger Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. a.o. Staatsanwältin G.________, Kantonale Staatsanwalt- schaft für Wirtschaftsdelikte, Speichergasse 12, 3011 Bern C.________ AG v.d. Rechtsanwalt Dr. D.________ Straf- und Zivilklägerin 1/Beschwerdeführerin E.________ vertreten durch Rechtsanwalt F.________ Straf- und Zivilkläger 2 Gegenstand Rechtsnachfolge / Abweisung Beweisanträge / Rechtsverweige- rung Strafverfahren wegen Veruntreuung Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Wirtschaftsdelikte vom 13. Juni 2019 (W 17 280) Erwägungen: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt ein Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen qualifizierter Veruntreuung. Mit Verfügung vom 13. Juni 2019 liess sie E.________ als Rechtsnachfolger der verstorbenen H.________ sel. als Privatklä- ger im Verfahren zu (Ziff. 1). Einen Beweisantrag der C.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, auf Erstellung eines Rechtsgutachtens durch das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung der Universität Lausanne wies die Staatsanwaltschaft ab (Ziff. 2). Gegen diese Verfügung erhob die C.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 21. Juni 2019 Beschwerde. Sie beantragte die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Sache sei an die Staatsanwaltschaft zur erneuten Entscheidung im Sinne der Erwägungen zurück- zuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. Der Beschuldigte erhob am 24. Juni 2019 ebenfalls Beschwerde und beantragte die Aufhebung der staatsanwaltschaftlichen Verfügung (vgl. separates Verfahren BK 19 288). Die fallführende a.o. Staatsanwältin plädierte als Vertreterin der General- staatsanwaltschaft am 16. Juli 2019 für eine kostenfällige Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf einzutreten sei. E.________ (nachfolgend: Straf- und Zi- vilkläger 2) beantragte in seiner Stellungnahme vom 16. August 2019 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Weiter sei festzustellen, dass kein Beschwerdegrund i.S.v. Art. 393 Abs. 2 StPO vorliege, alles unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen. Die Beschwerdeführerin replizierte am 21. Oktober 2019 und hielt dabei an ihren Beschwerdeanträgen fest. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Ausgeschlossen ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisan- trägen durch die Staatsanwaltschaft, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann (Art. 394 Bst. b StPO). 2.1 Die Beschwerdeführerin wehrt sich zunächst gegen Ziff. 2 der angefochtenen Ver- fügung, gemäss der die Staatsanwaltschaft den Antrag vom 10. April 2019 auf Er- stellung eines Rechtsgutachtens durch das Schweizerische Institut für Rechtsver- gleichung der Universität Lausanne abwies. Streitig ist, ob es sich hierbei um einen Beweisantrag handelt, der prinzipiell unter den Ausnahmetatbestand von Art. 394 Bst. b StPO fällt. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, sie habe einen Antrag auf Abklärung des massgeblichen ausländischen Rechts gestellt. Be- weismittel dienten einzig der Sachverhaltsermittlung. Das ausländische Recht sei keine beweisfähige Tatsache, weshalb die Verweigerung entsprechender Ab- klärungen keine Abweisung eines Beweisantrags darstelle. 2.2 Die Bestimmung von Art. 394 Bst. b StPO soll Verfahrensverzögerungen im Vor- verfahren verhindern und dient damit dem Beschleunigungsgebot. Der Nachweis 2 des drohenden Rechtsnachteils obliegt dem Beschwerdeführer. Von einem nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil wird gesprochen, wenn dieser auch durch ein nachfolgendes günstiges Urteil nicht oder nicht mehr vollständig behoben wer- den kann. Die Beschwerdeführerin hat mit anderen Worten zu begründen, weshalb der beantragte Beweis von entscheidender Bedeutung für das Verfahren ist, und nachzuweisen, dass ein Zuwarten mit der Beweisabnahme aller Voraussicht nach zu einem Beweisverlust führen würde (BGE 136 IV 92 E. 4; Urteile des Bundesge- richts 1B_73/2014 vom 21. Mai 2014; 1B_55/2013 vom 7. März 2013 E. 1.2; GUI- DON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 5 f. zu Art. 394 StPO). Es muss ein konkretes Risiko des Beweisverlustes beste- hen; eine bloss theoretische Möglichkeit reicht nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 1B_189/2012 vom 17. August 2012 E. 2.1). Gleichzeitig darf der nicht leicht wieder gutzumachende Nachteil nicht bloss tatsächlicher, sondern muss rechtlicher Natur sein (BGE 133 IV 139 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1B_55/2013 vom 7. März 2013 E. 1.2). Unter einem Beweismittel ist ein in der Gegenwart vorliegendes Wahrnehmungsob- jekt zu verstehen, aus dem Rückschlüsse auf das Vorliegen von Tatsachen in der Vergangenheit gezogen werden können. «Tatsache» als Begriff des Beweisrechts wird gemeinhin definiert als äusserer oder innerer Vorgang oder Zustand in der Vergangenheit oder Gegenwart, der dem Beweis zugänglich, also intersubjektiv gültig feststellbar und für die Entscheidung relevant ist (GLESS, in: Basler Kommen- tar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 139 StPO m.w.H.). Sachver- ständigengutachten nach Art. 182 ff. StPO dienen zwar in erster Linie der Ermitt- lung des Sachverhalts. Rechtsgutachten werden jedoch für besondere Fälle als sinnvoll und zulässig erachtet. Dies gilt insbesondere, wo die Anwendung ausländi- schen Rechts an besondere Fachkenntnisse geknüpft ist (so HEER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 und 5 zu Art. 182 StPO). 2.3 Die Trennung zwischen Tat- und Rechtsfragen fällt bisweilen schwer. Das von der Beschwerdeführerin beantragte Rechtsgutachten sollte sich gemäss Antrag mit den Wirkungen der italienischen Erwachsenenadoption befassen. Im Konkreten nannte die Beschwerdeführerin die Frage, ob im italienischen Strafprozessrecht ein Er- wachsenenadoptivkind ohne weiteres Rechtsnachfolger seines verstorbenen Adop- tivelternteils werde. Die beantragten Abklärungen bezogen sich damit auf die recht- lichen Wirkungen der Erwachsenenadoption nach italienischem Recht im Allgemei- nen und nicht auf konkrete Sachverhaltsermittlungen. Es handelt sich somit um rechtliche Abklärungen. Sie haben jedoch direkte tatsachengestaltende Wirkung, indem sie mitbestimmend sind für die Frage, ob der Straf- und Zivilkläger 2 als (Adoptiv-) Sohn und Angehöriger von H.________ sel. angesehen werden kann. Diese Frage ist nicht selbstständig, aus den tatsächlichen Begebenheiten heraus zu beantworten, sondern hängt unmittelbar mit der geltenden Rechtslage zusam- men. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb das beantragte Rechtsgutachten im Hinblick auf die Beschwerdelegitimation anders gehandhabt werden sollte als ein «gewöhnliches» Sachverständigengutachten, das der Ermittlung des Sachverhalts im gemeinen Sinn dient. Der besagte Antrag ist daher als Beweisantrag i.S.v. Art. 394 Bst. b StPO zu behandeln. 3 2.4 Folglich hat die Beschwerdeführerin nachzuweisen, dass ihr ein nicht wieder gut- zumachender Rechtsnachteil entsteht, wenn über die Erstellung des Rechtsgutach- tens nicht im Vorverfahren entschieden wird und sie diesen Antrag erst vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholen kann. Sie begründet diesen Nachteil mit der zumindest vorläufigen Zulassung des Straf- und Zivilklägers 2 als Partei im Straf- verfahren. Dadurch könne er bis zur Hauptverhandlung im parallel laufenden Zivil- verfahren ungehemmt Geschäftsgeheimnisse der Beschwerdeführerin ausforschen und diese allenfalls gegen sie verwenden. Dieser Einwand hat zwar seine Berech- tigung. Jedoch wenden die Strafverfolgungsbehörden das Recht von Amtes wegen an. Die Beschwerdeführerin müsste somit darlegen, weshalb die fallführende Staatsanwaltschaft nicht in der Lage sein sollte, die einschlägigen Gesetzesbe- stimmungen korrekt anzuwenden. Dies macht die Beschwerdeführerin, indem sie der Staatsanwaltschaft vorwirft, keinen Äquivalenzvergleich zwischen den italieni- schen und schweizerischen Adoptionsnormen unternommen zu haben. Das mag zwar stimmen. Nichtsdestotrotz nahm die Staatsanwaltschaft eine rechtliche Wür- digung der Sachlage vor und kam gestützt darauf zu einem bestimmten Ergebnis. Selbst wenn ihre Schlussfolgerungen auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung be- ruhen würden, würde dies nicht automatisch bedeuten, dass es zur Klärung der Rechtslage eines Gutachtens bedürfte. Der Sinn des Beschwerdeverfahrens be- steht ja gerade darin, bei allfälligen Fehlern der Vorinstanz korrigierend einzugrei- fen. Demgegenüber ist nicht ersichtlich, weshalb die Staatsanwaltschaft vorliegend in einem ersten Schritt nicht fähig sein sollte, die rechtlichen Verhältnisse selbst- ständig, ohne Unterstützung eines Sachverständigen, abzuklären. Dementspre- chend gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, nachzuweisen, inwiefern ihr durch die Abweisung des Antrags auf Erstellung eines Rechtsgutachtens im Vorverfahren ein nicht wieder gutzumachender Nachteil erwächst. Folgerichtig wird auf die Be- schwerde, soweit sie sich auf Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung bezieht, nicht eingetreten. 3. Die Beschwerdelegitimation setzt weiter ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ob ein solches gegeben ist, gilt es nachfolgend in Bezug auf den Haupt- streitpunkt, die Zulassung des Straf- und Zivilklägers 2 als Partei im Strafverfahren, zu klären. 3.1 Die Beschwerdeführerin weist zur Begründung ihres Rechtsschutzinteresses dar- auf hin, dass im vorliegenden Strafverfahren mutmassliche Vermögensdelikte eines ehemaligen Mitarbeiters von ihr untersucht würden. Es stünden daher auch interne Verfahrensabläufe der Beschwerdeführerin und damit nichts anderes als vertrauli- che Unternehmensinterna einer Bank zur Debatte, welche die Beschwerdeführerin von Gesetzes wegen vor der Kenntnisnahme durch unbefugte Dritte zu schützen habe. Zudem sei zwischen der Beschwerdeführerin und dem Straf- und Zivilkläger 2 vor dem Handelsgericht Bern ein paralleles Zivilverfahren hängig, in dem letzterer gegen sie aufgrund des hier untersuchungsgegenständlichen Sachverhalts eine Forderung von über CHF 2 Mio. geltend mache. Der Straf- und Zivilkläger 2 könnte die Beschwerdeführerin im Hinblick auf dieses Zivilverfahren, insbesondere im Zu- 4 sammenhang mit allfälligen Kontrollsystem-Defiziten, im strafrechtlichen Vorverfah- ren ausforschen und damit einen rechtlichen Vorteil erlangen. 3.2 Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen. Sie ist zwar nicht Beschuldigte im Straf- verfahren, jedoch ist aufgrund des parallel laufenden Zivilverfahrens nicht auszu- schliessen, dass sie für die Handlungen ihres ehemaligen Mitarbeiters zivilrechtlich zur Verantwortung gezogen werden wird. Bereits die theoretische Gefahr, dass der Straf- und Zivilkläger 2 Erkenntnisse aus dem Strafverfahren für die Durchsetzung seiner Zivilansprüche im zivilrechtlichen Verfahren verwenden könnte, reicht in der vorliegenden Konstellation aus, um das rechtlich geschützte Interesse der Be- schwerdeführerin evident zu machen. Sie braucht hierfür nicht im Detail darzule- gen, welche Geschäftsgeheimnisse betroffen sein könnten. Auch schadet entgegen der Auffassung des Straf- und Zivilklägers 2 nicht, dass gewisse Informationen über die Beschwerdeführerin, wie zur Organisation und zur Corporate Governance, der Öffentlichkeit über ihre Homepage zugänglich sind. Auch kann es nicht relevant sein, wie weit das Vorverfahren bereits fortgeschritten ist und wie viele Beweise schon erhoben wurden, zumal der Straf- und Zivilkläger 2 im Falle seiner Zulas- sung die Möglichkeit hätte, weitere Beweisanträge zu stellen. Es ist also nicht un- wahrscheinlich, dass er als Partei an Informationen gelangt, von denen er bisher keine Kenntnis hatte. Schliesslich ist die Beschwerdeführerin an das Bankgeheim- nis gebunden. Sie hat daher ein Interesse daran, dass richterlich geklärt wird, ob eine Drittperson im Rahmen eines Strafverfahrens Zugang zu allenfalls vom Bank- geheimnis geschützten Informationen erhält. Dementsprechend ist die Beschwer- deführerin, soweit sie sich gegen die Zulassung des Straf- und Zivilklägers 2 im Strafverfahren zur Wehr setzt, in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert. In dieser Hinsicht wird auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde eingetreten. 4. Gehörsverletzung und Rechtsverweigerung 4.1 Nach Auffassung der Beschwerdeführerin habe die Staatsanwaltschaft ihren An- spruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie auf ihre einschlägige Eingabe vom 12. Juni 2019 nicht eingetreten sei. Mit dieser Eingabe habe sie rechtzeitig von ih- rem Replikrecht in Bezug auf die italienischen Dokumentationen Gebrauch ge- macht und entscheidwesentliche Argumente vorgebracht. Die Staatsanwaltschaft habe daher kein Recht gehabt, die Eingabe stillschweigend unbeachtet zu lassen. Dieses Vorgehen stelle gleichzeitig eine formelle Rechtsverweigerung dar. 4.2 Eine formelle Rechtsverweigerung i.S.v. Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) (Rechtsverweigerung im enge- ren Sinn) liegt vor, wenn eine Behörde auf eine Eingabe fälschlicherweise nicht ein- tritt oder eine solche ausdrücklich bzw. stillschweigend nicht an die Hand nimmt und behandelt, obwohl sie dazu verpflichtet wäre. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Anträge oder Teile davon nicht behandelt werden. Eine Rechtsverweigerung kann auch darin liegen, dass sich eine Behörde mit rechtsgenügend vorgebrachten Rü- gen der rechtsuchenden Partei gar nicht auseinandersetzt (Rechtsverweigerung im weiteren Sinn), wobei sich in einem solchen Fall das Verbot der Rechtsverweige- rung mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV über- 5 schneidet. Letzterer verlangt insbesondere, dass das Gericht die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien hört und bei der Entscheidfindung angemessen berück- sichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sie sich hat lei- ten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn der Ent- scheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (Urteile des Bun- desgerichts 2C_608/2017 vom 24. August 2018 E. 5.1; 2C_874/2017 vom 12. De- zember 2018 E. 5.1; BGE 135 I 6 E. 2.1; 136 I 184 E. 2.2.1; 142 III 433 E. 4.3.2). 4.3 Nachdem die Parteien über die vom Straf- und Zivilkläger 2 beantragte Rechts- nachfolge in Kenntnis gesetzt worden waren, bezog die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. April 2019 erstmals dazu Stellung. Dabei diskutierte sie die Frage der Wirkungen der nach italienischem Recht erfolgten Erwachsenenadoption und beantragte – wie bereits gesehen – ein entsprechendes Rechtsgutachten. Alsdann brachte sie mit unaufgeforderter Replik vom 12. Juni 2019 Argumente vor, weshalb mit dieser Adoption kein mit Art. 110 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbu- ches (StGB; SR 311.0) vergleichbares Angehörigenverhältnis begründet werden könne und betonte nochmals die Notwendigkeit einer Rechtsabklärung durch einen Fachgutachter. Die Eingabe ging der Staatsanwaltschaft am 13. Juni 2019 zu. Noch am gleichen Tag erliess sie die angefochtene Verfügung. Darin führte sie aus, es sei prima facie kein Grund ersichtlich, die in Italien rechtsgültige Adoption hinsichtlich ihrer Rechtswirkungen im Strafverfahren abweichend von den hierorts geltenden Bestimmungen zu behandeln. In ihrer Stellungnahme vom 16. Juli 2019 erklärte sie, die Eingabe vom 12. Juni 2019 zur Kenntnis genommen zu haben. Diese habe jedoch in Bezug auf den zu ergehenden Entscheid weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht relevante bzw. noch nicht bekannte Tatsachen her- vorgebracht. 4.4 Mit der, wenn auch kurz gehaltenen Begründung in der Verfügung vom 13. Ju- ni 2019 brachte die Staatsanwaltschaft zum Ausdruck, dass der Straf- und Zivilklä- ger 2 als Angehöriger der verstorbenen H.________ sel. gelten und damit als ihr Rechtsnachfolger im Strafverfahren auftreten könne. Dass sie die Eingabe vom 12. Juni 2019 nicht ausdrücklich erwähnte, schadet dabei nicht. Aus der angefoch- tenen Verfügung geht hinreichend deutlich hervor, dass die Staatsanwaltschaft die Auffassung der Beschwerdeführerin nicht teilt und die nach italienischem Recht er- folgte Erwachsenenadoption ihrer Meinung nach im Strafverfahren gleich zu be- handeln ist wie eine inländische Adoption. Damit kann ihr weder eine formelle Rechtsverweigerung, noch eine Verletzung des Gehörsanspruchs der Beschwerde- führerin vorgeworfen werden. Die entsprechenden Rügen der Beschwerdeführerin sind unbegründet. 5. Stirbt die geschädigte Person, ohne auf ihre Verfahrensrechte als Privatkläger- schaft verzichtet zu haben, so gehen ihre Rechte auf die Angehörigen i.S.v. Art. 110 Abs. 1 StGB in der Reihenfolge der Erbberechtigung über (Art. 121 Abs. 1 StPO). Entgegen dem Gesetzeswortlaut erstreckt sich die Rechtsnachfolge nicht nur auf den Zivil- sondern auch auf den Strafpunkt (BGE 142 IV 82 E. 3.2). Als An- 6 gehörige erachtet das Gesetz ausdrücklich auch Adoptivkinder. Mit der Adoption erlangen sie die gleiche Rechtsstellung wie ein leibliches Kind (Art. 267 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Von der Beschwerdeführerin wird bestritten, dass die in Italien erfolgte Erwachsenenadoption ein solches An- gehörigenverhältnis begründen kann. Es ist folglich zu prüfen, ob der italienische Adoptionsentscheid in der Schweiz anerkannt und dem Straf- und Zivilkläger 2 ge- stützt darauf Angehörigenstellung im strafrechtlich verstandenen Sinn zugespro- chen werden kann. 5.1 Während der Straf- und Zivilkläger 2 diese Frage anhand des Abkommens zwi- schen der Schweiz und Italien über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtli- cher Entscheidungen (SR 0.276.194.541) geklärt haben will, stellen die Beschwer- deführerin und die Staatsanwaltschaft auf Art. 78 des Bundesgesetzes über das In- ternationale Privatrecht (IPRG; SR 291) ab. Gemäss Art. 1 Abs. 2 IPRG gehen völ- kerrechtliche Verträge diesem Gesetz vor. Zu nennen ist etwa das Europäische Übereinkommen über die Adoption von Kindern (SR 0.211.221.310). Es findet gemäss Art. 3 jedoch nur auf Adoptionen von Kindern, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Anwendung. Ebenfalls nicht anwendbar ist das Überein- kommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Internationalen Adoption (HAÜ; SR 0.211.221.311). Es gilt laut Art. 2 Abs. 1 nur, wenn Kinder im Zusammenhang mit einer Adoption von einem Vertragsstaat in den anderen verbracht werden, was hier nicht der Fall ist. Wie aber verhält es sich mit dem Abkommen zwischen der Schweiz und Italien über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen? Diese Frage ist nicht nur zwischen den Parteien im vorliegenden Verfahren, sondern auch in der Lehre umstritten. Gemäss URWYLER/HAUSER kann eine Adoption bei gegebenen Voraussetzungen gestützt auf dieses Abkommen in der Schweiz anerkannt werden (URWY- LER/HAUSER, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 3. Aufl. 2013, N. 32 zu Art. 78 IPRG). Demgegenüber beziehen sich bilaterale Anerkennungs- und Voll- streckungsabkommen laut anderen Teilen der Lehre nicht auf Entscheidungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Adoptionen würden daher von diesen Abkommen nicht erfasst (SIEHR/MARKUS, Züricher Kommentar zum IPRG, Band I, 3. Aufl. 2018, N. 7 zu Art. 78 IPRG; KÜFFER, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Interna- tionales Privatrecht, 3. Aufl. 2016, N. 3 zu Art. 78 IPRG). Diesen Lehrmeinungen kann für den hier zu beurteilenden Fall nicht gefolgt werden. Wie die Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung vom 6. Februar 1933 zum Abkommen mit Italien über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen, BBl. 1933 I 234, ausdrücklich festhält, fallen gemäss Art. 1 Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen unter das Abkommen, «und zwar Entscheidungen sowohl der strei- tigen wie der freiwilligen Gerichtsbarkeit». Dazu gehören auch solche betreffend den familienrechtlichen Status (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 5 des Abkommens). Demzufolge gelangt das Abkommen vorliegend zur Anwendung und ist die Frage, ob der Straf- und Zivilkläger 2 als Rechtsnachfolger im Strafverfahren auftreten kann, anhand dieses Abkommens zu klären. 5.2 Gemäss Art. 5 Abs. 1 Abkommens zwischen der Schweiz und Italien über die An- erkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen hat die Partei, die sich auf einen Entscheid aus dem anderen Staat beruft, namentlich beizubringen: Eine 7 Ausfertigung der Entscheidung, welche die für ihre Beweiskraft erforderlichen Vor- aussetzungen erfüllt (Ziff. 1), die Urkunden, die dartun, dass die Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist und gegebenenfalls, dass sie vollstreckbar ist (Ziff. 2) sowie die von einem diplomatischen oder konsularischen Vertreter eines der bei- den Staaten als richtig bescheinigte Übersetzung der vorstehend aufgeführten Ur- kunden, sofern nicht die zuständige Behörde von der Verpflichtung hierzu befreit hat (Ziff. 4). In den Akten findet sich vorliegend keine Übersetzung des Adoptionsentscheids vom 26. Juni 2019 und der darauf vermerkten Rechtskraftbescheinigung. Die Be- schwerdekammer ist nicht die zuständige Behörde, welche den Straf- und Zivilklä- ger 2 von der Beibringung einer solchen Übersetzung befreien könnte. Dies obliegt der Staatsanwaltschaft. Es kann daher nicht beurteilt werden, ob die Vorausset- zungen von Art. 1 des Abkommens erfüllt sind und dem Adoptionsentscheid auf dem Gebiet der Schweiz Rechtskraft zukommt. In Bezug auf die Zulassung des Straf- und Zivilklägers 2 als Rechtsnachfolger von H.________ sel. wird die Be- schwerde daher gutgeheissen. Ziff. 1 der Verfügung vom 13. Juni 2019 wird aufge- hoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückgewie- sen. Sie wird zu prüfen haben, ob eine Übersetzung der eingereichten italienischen Urkunden nach Art. 5 Abs. 1 Ziff. 4 des Abkommens zwischen der Schweiz und Ita- lien über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen not- wendig ist oder ob sie den Straf- und Zivilkläger 2 von der Einreichung einer sol- chen Übersetzung befreien will. Sodann wird sie über die Anerkennung des Adop- tionsentscheids gestützt auf das besagte Abkommen nochmals zu befinden haben. 6. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 428 Abs. 1 StPO). Während in einem Punkt auf die Beschwerde nicht eingetreten wurde, hat die Beschwerdeführerin im anderen Punkt obsiegt. Die Hälfte der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 600.00, werden daher der Beschwerdeführerin auferlegt. Die andere Hälfte, ausmachend CHF 600.00, trägt der Kanton Bern. 7. Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine anteilsmässige Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO analog). Rechtsanwalt D.________ hat weder eine Honorarnote einge- reicht, noch die Einreichung einer solchen in Aussicht gestellt. Praxisgemäss legt die Beschwerdekammer die Entschädigung daher nach richterlichem Ermessen fest. In Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Bst. g Ziff. 1 der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) erachtet sie hierfür eine Entschädigung von CHF 900.00 (inkl. Auslagen und MWST) für angemessen. Dieser Betrag wird mit den der Beschwer- deführerin auferlegten Verfahrenskosten verrechnet (Art. 442 Abs. 4 StPO). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Ziff. 1 der Verfü- gung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte vom 13. Juni 2013 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Neubeurteilung an die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden zur Hälf- te, ausmachend CHF 600.00, der Beschwerdeführerin auferlegt. Die andere Hälfte der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 600.00, trägt der Kanton Bern. 3. Der Beschwerdeführerin wird vom Kanton Bern für ihre Aufwendungen im Beschwer- deverfahren eine Teilentschädigung von CHF 900.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Die Teilentschädigung wird mit den der Beschwerdeführerin auferlegten Verfahrenskosten von CHF 600.00 verrechnet, so dass ihr eine Entschädigung von CHF 300.00 ausgerichtet wird. 4. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin 1/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt D.________ - dem Straf- und Zivilkläger 2, v.d. Rechtsanwalt F.________ - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ - a.o. Staatsanwältin G.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsde- likte (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 12. November 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 9