8. In Bezug auf die jedenfalls sinngemäss aufgeworfene Frage der Rechtsverzögerung, welche grundsätzlich nicht Prozessthema ist, bleibt auszuführen, dass mittlerweile – nämlich am 17. Juni 2019 – die Mitteilung nach Art. 318 StPO erfolgt ist. Bei der vorliegend zu beurteilenden Anzahl von Vorwürfen – über 100 – einerseits und der grossen Zahl an Geschädigten andererseits ist eine Dauer von nicht einmal drei Monaten zwischen Schlusseinvernahme und Mitteilung nach Art. 318 StPO nicht zu beanstanden. Es liegt keine Rechtsverzögerung vor.