7.4 Zusammengefasst sind keine Anhaltspunkte glaubhaft gemacht, die einen Wechsel der amtlichen Verteidigung zu begründen vermögen. Es liegen weder konkrete Hinweise auf ein gestörtes Vertrauensverhältnis vor noch bestehen anderweitige 5 objektivierte Belege, welche nahelegen würden, dass die amtliche Verteidigung nicht mehr wirksam wäre. Die Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen.