Auch hat sie teilweise mehrfach auf die Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft repliziert, was für eine engagierte Verteidigung spricht. Aus den vier Besuchen während sieben Monate Haft kann nichts zulasten von Rechtsanwältin B.________ abgeleitet werden. Schliesslich liegt es fern, dass sie den Antrag auf Wechsel von der Untersuchungshaft in den Strafvollzug in Luzern derart spät gestellt hätte, dass sich daraus ein Grund für einen Verteidigerwechsel ergeben könnte. 7.4 Zusammengefasst sind keine Anhaltspunkte glaubhaft gemacht, die einen Wechsel der amtlichen Verteidigung zu begründen vermögen.