Ebenso kann Rechtsanwältin B.________ gegenüber nicht der Vorwurf erhoben werden, sie habe sich zu wenig für eine beförderliche Behandlung des Falles oder die Haftentlassung der Beschwerdeführerin eingesetzt. Sie hat im Haftverfahren stets innert der ihr gesetzten Fristen für die Beschwerdeführerin Stellung genommen und zudem die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 1. März 2019 zu einem möglichst raschen Voranschreiten des Strafverfahrens gemahnt. Auch hat sie teilweise mehrfach auf die Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft repliziert, was für eine engagierte Verteidigung spricht.