Dass dies kaum notwendig war, ergibt sich bereits aus der handschriftlichen Replik der Beschwerdeführerin vom 10. Juli 2019, welche wie erwähnt grossmehrheitlich am Streitgegenstand vorbeigeht. Im Weiteren hat die beschuldigte Person keinen Anspruch darauf, von ihrer amtlichen Verteidigung alle Rechtsschriften im Entwurf vorgelegt zu erhalten. Es ist im Gegenteil als spezielle Dienstleistung zu erachten, dass Rechtsanwältin B.________ den Entwurf für die Beschwerdeschrift mit der Beschwerdeführerin anlässlich eines Besuchs durchgegangen ist. Ebenso kann Rechtsanwältin B.________