Dabei handelt es sich aber nicht um einen schwerwiegenden Fehler. Er wurde nicht als solcher gerügt und war eindeutig nicht der Grund für die Abweisung der Beschwerde. Ebenfalls kann Rechtsanwältin B.________ nicht zum Vorwurf gereichen, dass sie eventuell nicht sämtliche in der Besprechung mit der Beschwerdeführerin thematisierten Punkte in die Beschwerdeschrift aufnahm. Dass dies kaum notwendig war, ergibt sich bereits aus der handschriftlichen Replik der Beschwerdeführerin vom 10. Juli 2019, welche wie erwähnt grossmehrheitlich am Streitgegenstand vorbeigeht.