Mit Blick auf den erwähnten Beschlusses vom 15. Mai 2019 ist in keiner Art davon auszugehen, dass bei einer Beschwerde gegen die erste Haftverlängerung Aussicht auf ein besseres Resultat bestanden hätte. Hierzu ist überdies anzufügen, dass verfahrensrechtliche Einwendungen frühzeitig zu erheben sind (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 418 vom 5. Oktober 2018, E. 3.3): Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts, dessen fehlender Weiterzug die Beschwerdeführerin nun beanstandet, datiert vom 13. Februar 2019. Es geht nicht an, diese Rüge erst jetzt – rund sechs Monate später – vorzubringen.