4 gegen den Wunsch eines Beschuldigten – auf ein Rechtsmittel verzichten. Auch dass Rechtsanwältin B.________ der Beschwerdeführerin offen ihre Einschätzung der Erfolgschance eines Rechtsmittels mitteilte, ist nicht zu beanstanden. Mit Blick auf den erwähnten Beschlusses vom 15. Mai 2019 ist in keiner Art davon auszugehen, dass bei einer Beschwerde gegen die erste Haftverlängerung Aussicht auf ein besseres Resultat bestanden hätte.