Nach Auffassung von Rechtsanwältin B.________ dürfte sich dieses Schreiben mit dem Antrag von Frau A.________ auf Wechsel der amtlichen Verteidigung vom 03.06.2019 überschnitten haben. Zum Wechsel der amtlichen Verteidigung kann auf BSK StPO (2. Auflage) Niklaus Ruckstuhl, Art. 134 StPO N 7 ff. verwiesen werden. Dort wird ausgeführt, dass das subjektive Empfinden der beschuldigten Person für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht ausreiche. Die gesetzlich vorgesehene erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses muss anhand konkreter Hinweise soweit objektiviert werden, dass diese nachvollziehbar werde.