Die Beschwerde ans Obergericht sei Frau A.________ im Entwurf zugestellt und anlässlich des Besuches vom 02.05.2019 im Regionalgefängnis Thun gemeinsam überarbeitet worden, bevor er fertiggestellt und eingereicht worden sei. Der Beschluss des Obergerichts vom 15.05.2019 sei am 16.05.2019 bei Rechtsanwältin B.________ eingegangen und sei angesichts der laufenden Rechtsmittelfrist gleichentags an Frau A.________ weitergeleitet worden. Nach detaillierter Prüfung habe sie Frau A.________ mit Schreiben vom 31.05.2019 die Einschätzung des Beschlusses mitgeteilt. Nach Auffassung von Rechtsanwältin B.