134 StPO). 7.2 Die Staatsanwaltschaft begründete einlässlich, weshalb die Voraussetzungen für einen Verteidigerwechsel nicht gegeben sind. Darauf sei vorab verwiesen: In ihrer Stellungnahme vom 12.06.2019 […] teilte Rechtsanwältin B.________ innerhalb der ihr erteilten Frist mit, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihr und der Beschuldigten absolut intakt sei. Chancen und Risiken eines jeden (möglichen) Verfahrensschrittes seien mit Frau A.________ regelmässig und zeitgerecht besprochen worden. Die Beschwerde ans Obergericht sei Frau A.___