6. In ihrer fünfseitigen Replik äussert sich die Beschwerdeführerin bloss in einzelnen Sätzen zum Streitgegenstand. Die übrigen Ausführungen betreffen die strafrechtlichen Vorwürfe. Soweit von Relevanz macht sie geltend, Rechtsanwältin B.________ habe den Antrag auf Wechsel von der Untersuchungshaft in den Strafvollzug in Luzern erst am 25. Juni 2019 – und somit spät – gestellt. Zudem hätte sie gegen den ersten Entscheid betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft unbedingt Beschwerde erheben sollen. Damals wäre die Gutheissungschance höher gewesen als nach sechs Monaten Untersuchungshaft. Schliesslich habe Rechtsanwältin B.___