2 4. Rechtsanwältin B.________ führt aus, wegen des Mandatsverhältnisses könne sie nicht im Detail auf die Vorwürfe eingehen. Im erwähnten Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, E. 4.3, werde ihr Aktenwidrigkeit vorgeworfen, indem sie behauptet habe, der Kanton Luzern wolle den Strafvollzug nicht vollziehen. Sie habe diese Behauptung indes nie aufgestellt.