382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe bereits vor der ersten Haftverlängerung von der Verteidigung verlangt, dass diese bei einer allfälligen Verlängerung der Untersuchungshaft eine Beschwerde einreichen soll. Rechtsanwältin B.________ habe sie aber erst nach Ablauf der Beschwerdefrist besucht. Die Beschwerde gegen die zweite Haftverlängerung habe sie nicht vorgängig im Entwurf zugestellt erhalten. Rechtsanwältin B.__