Am 2. Juli 2019 reichte Rechtsanwältin B.________ eine Stellungnahme ein, ohne jedoch einen Antrag zu stellen. In ihrer Stellungnahme vom 3. Juli 2019 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 10. Juli 2019 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Rechtsbegehren fest.