___ als amtliche Verteidigerin ein. Die Beschwerdeführerin befindet sich seit dem 9. November 2018 in Untersuchungshaft (siehe dazu Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 204 vom 15. Mai 2019). In einem an die Staatsanwaltschaft gerichteten Brief vom 3. Juni 2019 beantragte die Beschwerdeführerin einen Wechsel der amtlichen Verteidigung. Mit Verfügung vom 13. Juni 2019 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch ab. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 17. Juni 2019 Beschwerde und beantragte sinngemäss wiederum einen Anwaltswechsel. Am 2. Juli 2019 reichte Rechtsanwältin B.______