Diese Tatsache ist deshalb bei der Kostenübernahme zu berücksichtigen und dementsprechend wären selbst bei einer Ablehnung der Beschwerde die Kosten durch den Kanton Bern zu tragen […]. Aufgrund der Gehörsverletzung trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren (Art. 417 StPO). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es wird festgestellt, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hat.