Mit SCHMID ist jedoch anzunehmen, dass die Bestimmung von Art. 260 StPO die routinemässige erkennungsdienstliche Erfassung von beschuldigten Personen erlaubt, die wegen einer Straftat von einer gewissen Schwere in ein Vorverfahren gezogen werden. Die erkennungsdienstliche Erfassung von A.________ ist im Hinblick auf die Abklärung des aktuellen Vorfalles sowie künftiger Straftaten geeignet und erforderlich.