7. Zusammengefasst nimmt die Staatsanwaltschaft ihre Aufgaben zur Klärung der aktenkundigen Vorfälle, insbesondere zur Klärung des Vorfalls vom 21. Februar 2019, verfassungs- und gesetzeskonform, unter Wahrung des rechtlichen Gehörs, angemessen, verhältnismässig sowie ohne Rechtsverweigerungen wahr. Dementsprechend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist sie abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer auferlegt.