Ferner sei angefügt, dass L.________ der gesuchte Fahrzeuglenker sein kann, ganz unabhängig davon, ob er einen (schweizerischen) Führerausweis besitzt oder nicht. Es ist gerichtsnotorisch, dass Fahrzeuglenker mittels ED-Erfassung ermittelt werden können, die keinen (gülti- 7 gen) Führerausweis haben. Zur Ermittlung einer Täterschaft sind Gesichtsfotografien überdies erfolgsversprechender als das Abgleichen einer vom Beschwerdeführer respektive seiner Firma «selber» geführten Geschäftsagenda. Eine Verletzung von Art. 197 Abs. 1 Bst. c StPO ist nicht erkennbar.