Der Beschwerdeführer ist nicht Beschuldigter bezüglich des Vorfalls vom 21. Februar 2019. In Bezug auf eine angebliche Rechtsverweigerung erschöpfen sich schliesslich die beschwerdeführerischen Argumente in reinen Behauptungen, die Kantonspolizei arbeite mit Fotomontagen (vgl. Beschwerdeschrift, S. 4 oben), sowie bezüglich des Vorfalls beim Mont Vully seien die bernischen Behörden gar nicht zuständig. Letzteres wurde dem Beschwerdeführer bereits in verständlicher Weise erklärt (siehe EV-Protokoll vom 15. Mai 2019, Z. 309 f.). Ferner sei angefügt, dass L.________ der gesuchte Fahrzeuglenker sein kann, ganz unabhängig davon, ob er einen (schweizerischen) Führerausweis besitzt oder nicht.