immerhin zu Protokoll, der Fahrer habe «businessmässig» ausgesehen, wie ein Geschäftsmann auf dem Weg zu einem Termin (Z. 113 f.). Überdies relativierte er seine Darlegungen dahingehend, dass er am Schluss den Fokus auf das Kennzeichen gelegt habe (Z. 118 f.) – welches er im Übrigen passend zum Fahrzeug erkannt hat (Z. 44 und 103). Schliesslich wurde bereits vorne ausgeführt, dass eine ED-Behandlung auch gegenüber Drittpersonen gesetzmässig durchführbar ist, zumal sie auch entlastend wirken kann. Der Beschwerdeführer ist nicht Beschuldigter bezüglich des Vorfalls vom 21. Februar 2019.