___ AG beitragen. Im Übrigen geht die Annahme, der Beschwerdeführer komme als Täter a priori nicht infrage, weil einer der Zeugen den Fahrer auf 20-40 Jahre geschätzt hatte (vgl. EV-Protokoll I.________ vom 22. Februar 2019, Z. 112), fehl. Erstens sagen die übrigen Zeugen sowohl in Bezug auf das Alter des Fahrers als auch in Bezug auf das Fahrzeug recht deckungsgleich aus. Und zweitens gab I.________ immerhin zu Protokoll, der Fahrer habe «businessmässig» ausgesehen, wie ein Geschäftsmann auf dem Weg zu einem Termin (Z. 113 f.).