[…] wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz und Sachbeschädigung sowie Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz und Nötigung» (kursive Hervorhebung hinzugefügt). Dass jemand das staatsanwaltschaftlich zu untersuchende Delikt vom 21. Februar 2019 begangen hat, scheint evident – insoweit besteht eindeutig ein hinreichender Tatverdacht (wenn auch gegen eine noch unbekannte Person). Zur Klärung der Täterschaft soll (und voraussichtlich wird) die ED-Behandlung der Mitarbeiter der E.________ AG beitragen.