Einzig in Bezug auf den Vorfall vom 21. Februar 2019 in Worblaufen wurde der Beschwerdeführer – richtigerweise – als Auskunftsperson befragt (vgl. EV-Protokoll vom 15. Mai 2019, Z. 373 f.), da diesbezüglich gegen ihn kein Verfahren eröffnet worden ist. In kongruenter und korrekter Weise lautet denn der (vom Beschwerdeführer offenbar missverstandene) Betreff im Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 3. Juni 2019: «Strafverfahren gegen A.________ […] wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz und Sachbeschädigung sowie Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz und Nötigung» (kursive Hervorhebung hinzugefügt).