Des Weiteren ist im Vorführungsbefehl vom 5. Juli 2019 vermerkt: «Vorführung als Beschuldigter […] wegen 1. Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz und Sachbeschädigung sowie 2. wegen weiterer polizeilicher Ermittlungen in Zusammenhang mit Strassenverkehrsdelikten, die mit auf die Firma E.________ AG eingelösten Fahrzeugen begangen wurden». Einzig in Bezug auf den Vorfall vom 21. Februar 2019 in Worblaufen wurde der Beschwerdeführer – richtigerweise – als Auskunftsperson befragt (vgl. EV-Protokoll vom 15. Mai 2019, Z. 373 f.), da diesbezüglich gegen ihn kein Verfahren eröffnet worden ist.