6 sern, so namentlich in Bezug auf das behauptete Überholen im Überholverbot durch den Anzeiger G.________. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er werde im Einvernahmeprotokoll vom 15. Mai 2019 und im Vorführungsbefehl vom 5. Juli 2019 als Auskunftsperson bezeichnet, ist falsch. Nachdem er nämlich zu Beginn der Einvernahme den Händedruck verweigert hatte, wurde ihm mitgeteilt, dass er als beschuldigte Person einvernommen werde (EV-Protokoll vom 15. Mai 2019, Z. 1-7). Des Weiteren ist im Vorführungsbefehl vom 5. Juli 2019 vermerkt: «