Wenn zudem angeblich (Verfahrens-)Fehler gemacht werden, existieren einschlägige Rechtsmittel gemäss der StPO; sei dies später bei den Strafkammern des Obergerichts oder gegebenenfalls wiederum bei der Beschwerdekammer. Ausstandsbegehren wären überdies bei der Staatsanwaltschaft zu stellen (vgl. Art. 58 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdekammer überprüft vorliegend einzig, ob eine Rechtsverweigerung oder damit zusammenhängende andere schwere Rechtsverletzungen vorliegen. Entsprechend beurteilt sie auch nicht vertieft die Recht- und Verhältnismässigkeit der mittlerweile rechtskräftigen und vollzogenen Verfügungen betreffend die erkennungsdienstliche Behandlung.