Zu den zahlreichen Vorbringen in der Replik bleibt anzumerken was folgt: Es ist mit Blick auf ihre Stellung im Verfahren nicht die Aufgabe der Beschwerdekammer, die drei Sachverhalte vertieft materiell zu beurteilen oder gar festzustellen, inwiefern der Beschwerdeführer strafbare Handlungen begangen hat oder nicht (und entsprechend eine Verfahrenseinstellung zu erfolgen hätte). Ebenfalls hat sie sich nicht zu einem Sachschaden, resultierend aus dem Vorfall vom 22. September 2018, zu äussern. Dazu ist die Staatsanwaltschaft zuständig, später eventuell das Sachgericht. Wenn zudem angeblich (Verfahrens-)Fehler gemacht werden, existieren einschlägige Rechtsmittel gemäss der StPO;