Die ED- Behandlungen, beschränkt auf Fotografien, erweisen sich auch mit Blick auf die Geringfügigkeit des damit verbundenen Grundrechtseingriffs als sinnvoll gewählte Vorgehensweise. Sie sind zudem nicht nur gegenüber der beschuldigten Person, sondern auch gegenüber Dritten zulässig (siehe WERLEN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. la zu Art. 260 StPO). Zu den zahlreichen Vorbringen in der Replik bleibt anzumerken was folgt: