Es geht immerhin um das Nichtbelassen des Vortritts gegenüber Fussgänger auf dem Fussgängerstreifen mit einem Personenwagen, evtl. Nötigung, indem die unbekannte Täterschaft mit ihrem Personenwagen an einen Fussgängerstreifen heranfuhr, bis zum Stillstand abbremste und anschliessend in ruckartiger Fahrweise wiederholt auf den sich auf dem Fussgängerstreifen befindenden Geschädigten zufuhr und dazu nötigte, sich zu schützen und auf die Seite zu treten. Die ED- Behandlungen, beschränkt auf Fotografien, erweisen sich auch mit Blick auf die Geringfügigkeit des damit verbundenen Grundrechtseingriffs als sinnvoll gewählte Vorgehensweise.