5 Betreffend den Vorfall vom 21. Februar 2019 hält der Beschwerdeführer fest, dass es sich um einen Irrtum handeln müsse, da sich das gemäss Zeugenbeschreibung in diesen Vorfall involvierte Fahrzeug zum Zeitpunkt des Vorfalls am Praxisstandort befunden habe. Zudem bestünden keine Hinweise auf seine Täterschaft. Dem sind indes die Zeugenaussagen entgegen zu halten: I.________ sagte aus, dass er gesehen habe, wie ein Fussgänger durch ein rotes Fahrzeug mit dem Kontrollschild BE H.________ bedrängt worden sei (EV-Protokoll vom 22. Februar 2019, Z. 32 und Z. 44). Dies wird vom Zeugen J._____