In seiner Beschwerde hält er nun fest, dass er unbestritten der Fahrer des Fahrzeuges beim Vorfall vom 22. September 2018 gewesen sei. Die Staatsanwaltschaft hielt bereits in ihrem Schreiben vom 3. Juni 2019 an Rechtsanwalt D.________ fest, dass selbst wenn der Beschwerdeführer unmissverständlich anerkennen würde, in den Vorfall vom 22. September 2018 involviert gewesen zu sein, der Vollzug der ED-Behandlung immer noch zwecks Klärung des Vorfalls vom 21. Februar 2019 erforderlich wäre.