Später präzisierte er, dass er nach hinreichender Wahrscheinlichkeit derjenige gewesen sei, der gefahren sei (Z. 167 ff.). Auf Frage, ob er bestätige, dass er in den Vorfall involviert gewesen sei, meinte der Beschwerdeführer wiederum, das bestätige er nicht (Z. 221 f.). Mit Schreiben vom 7. Juni 2019 – welches von den Strafverfolgungsbehörden keineswegs ignoriert wurde/wird – teilte er der Staatsanwaltschaft mit, dass er nicht bestreite, in den Vorfall vom 22. September 2018 involviert gewesen zu sein. In seiner Beschwerde hält er nun fest, dass er unbestritten der Fahrer des Fahrzeuges beim Vorfall vom 22. September 2018 gewesen sei.