4 gen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches beizutragen vermögen (vgl. OMLIN, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 6 ff. zu Art. 308 StPO). 6.2 Es liegt weder eine (formelle/materielle) Rechtsverweigerung vor noch sind – zumindest soweit Verfahrensgegenstand – andere Rechtsverletzungen erkennbar. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist zunächst festzuhalten was folgt: