klarer und unlösbarer innerer Widersprüchlichkeit; krassem Verstoss gegen den Gerechtigkeitsgedanken (vgl. statt vieler ROHNER, in: St. Galler Kommentar BV, 3. Aufl. 2014, N. 4 ff. zu Art. 9 BV; siehe auch GUIDON, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 18 zu Art. 396 StPO). Ziel des Untersuchungsverfahrens ist es, den Sachverhalt mit Blick auf den verfahrensrelevanten Sachverhalt sowie die persönlichen Verhältnisse so weit abzuklären, dass das Verfahren entweder eingestellt oder aber Anklage erhoben bzw. ein Strafbefehl erlassen werden kann. Die Untersuchung wird durch die Staatsanwaltschaft geführt.